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Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen. Insbesondere folgende Umstände gelten als rechtserheblich:
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (BMJ), ausgenommen
Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)