Waldbrandgefahr - Verordnung der BH Gmünd

Aushängezeitraum: 24.06.2025

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat am 24.06.2025 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F. verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Gmünd verordnet werden (Waldbrandverordnung 2025)

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Gmünd sowie in deren Gefährdungsbereichen (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen verboten.

§ 2

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Rauchwaren) im Waldbereich wegzuwerfen.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.